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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmensberatung CONS. Len / Lysann Lenatz, nachfolgend CSL genannt:

1. Allgemeines

Aufträge von CSL werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen abgeschlossen und durchgeführt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich anerkannt wurden.

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2. Leistungen von CSL

  1. Die Tätigkeit von CSL besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung, Coaching und der Durchführung und / oder Leitung von systemischen Aufstellungen des Auftraggebers als Dienstleistung.

  2. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von CSL empfohlenen oder mit CSL abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn CSL die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

  3. Der konkrete Inhalt und Umfang der von CSL zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag bzw. der Annahmen des schriftlichen Angebots von CSL. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten oder auch Abweichungen vom Angebot, wird CSL den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung bzw. -abweichung durch CSL auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt bzw. mündlich zustimmt.

  4. CSL legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist CSL nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von CSL Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

  5. Die Erbringung rechts- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

  6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen, Ergebnisse oder auch Dokumentationsmaterial jeglicher Art von CSL gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung durch CSL und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der CSL einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit von CSL für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

  7. Die von CSL gegebenenfalls bereitgestellten Materialien (Handbücher und sonstige Texte, Auswertungsbögen, Text-, Bild-, Video- und Audiodateien und sonstige Beratungsmittel, sowie Dokumentationsmaterial) unterliegen dem Urheberrecht von CSL und möglicherweise auch Persönlichkeitsrechten Dritten. Sie werden dem Auftraggeber ausschließlich zum eigenen, internen Gebrauch von CSL überlassen. Weitere Nutzungsrechte werden nicht übertragen bzw. sind von CSL ausschließlich schriftlich zu genehmigen.

  8. Eine Erstellung von Dokumentationsmaterialien jeglicher Art von der systemischen Aufstellungsarbeit ("szenische Arbeit" sowie "Reflektionsphase") von Seiten des Kunden und Dritter sind nicht erlaubt bzw. benötigen der schriftlichen Genehmigung durch CSL.  

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3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt CSL die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

  2. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung von CSL die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist CSL nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann CSL dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

  3. Der Auftraggeber stellt CSL eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zustellen.

 

4. Vergütung

  1. Die Leistungen von CSL werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den jeweils bei CSL geltenden Stundensätzen, zzgl. Auslagen, Nebenkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

  2. CSL ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung bzw. das Coaching beginnt in solchen Fällen nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

  3. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen von CSL nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist CSL berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann CSL nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann CSL dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.

  4. Zeit-und Vergütungsprognosen von CSL in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von CSL nicht beeinflusst werden können.

  5. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Stundensätzen von CSL zu vergüten. Dasselbe gilt für Überschreitungen bis zu 100%, sofern sie auf anderen Ursachen beruhen.

  6. Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 100% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch CSL ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Stundensatzbasis zu bezahlen.

  7. Ausfall und Verhinderung: Der Auftraggeber kann jederzeit vor Beginn vereinbarter Veranstaltungen (z.B.: Beratung, Coaching, Workshops) diese Termine schriftlich (auch per Mail) absagen. CSL ist in diesem Fall berechtigt Stornogebühren von bis zu 100 % des vereinbarten Honorars dem Auftraggeber in Rechnung stellen, zuzüglich aller bereits schon gezahlten oder noch zuzahlenden und nicht stornierbaren Veranstaltungsaufwendungen und -investitionen und Reisekosten von CSL oder dessen Erfüllungsgehilfen. Die Höhe der Stornogebühren für vereinbarte Honorare des Aufstellungsleiters und von Erfüllungsgehilfen richtet sich danach, wie kurzfristig die Veranstaltung vom Auftraggeber abgesagt wurde. Der Auftraggeber ist dann pauschal zur Zahlung der folgenden Stornokosten verpflichtet:

a) bis vier Wochen vor dem Termin keine Stornogebühren.
b) bis zwei Wochen vor dem Termin 25 % der vereinbarten Honorare.

c) bei Absage des Termins bis zu einer Woche vor dem Termin: 50 % der vereinbarten   Honorare.                                                         
d) bei Absage des Termins in der Woche vor dem Termin bis 48 Stunden vor dem        Termin 75 % des vereinbarten Aufstellungsleiter Honorars und 100% der Honorare    von Erfüllungsgehilfen.
e) bei Absage des Termins innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 100 % des  vereinbarten Honorars

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5. Zahlungsmodalitäten

  1. Beider mit CSL vereinbarten Vergütung handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.

  2. Die Rechnungen von CSL werden ohne Abzüge mit Zugang beim Kunden fällig. Akontorechnungen, Anzahlungen und Vorschüsse sind spätestens am 5. Kalendertag nach Rechnungsdatum auf das von CSL angegebene Konto zu überweisen. Abschlussrechnungen sind spätestens am 14. Kalendertag nach Fälligkeit auf das von CSL angegebene Konto zu überweisen.

  3. Es wird vereinbart, dass CSL während der Geltungsdauer des abgeschlossenen Auftrages zur Einziehung der ihr zustehenden Vergütung und Kosten im Lastschrifteinzugsverfahren befugt ist.

  4. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung von CSL, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.

  5. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. Der Auftraggeber ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt, berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen.

  6. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen. Ist der Kunde kein Verbraucher, ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

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6. Haftung

  1. Mündliche, fernmündliche und schriftliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. 

  2. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg oder vom Kunden erhofften Erhalt von spezifischen Informationen von CSL durchgeführten oder empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn CSL die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.

  3. CSL haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.

  4. Die Haftung von CSL entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber CSL gerügt wurden.

 

Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäss Ziffer 2.c. dieser Bedingungen - zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der Allgemeinen Vertragsbedingungenwird ausgeschlossen.

  2. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser Vertragsbedingungen nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese Vertragsbedingungen eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

  3. Für alle Rechte aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Auftrag (auch solche im Urkunds- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Verden, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Kunde kein Kaufmann, wird als Gerichtsstand ebenfalls Verden vereinbart, falls der Kunde zur Zeit der Klageerhebung keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt und oder seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands hat oder dorthin verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

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